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1290. Dezember 31. Neisse.

1291 ind. Silvestri pape.

Bischof Thomas bestimmt für alle zu deutschem Rechte ausgesetzten Städte und Dörfer seines Landes die Stadt Neisse zum Oberhofe, wohin sie sich pro jure sive sentencia que Urteil vulgariter dicitur zu wenden haben, und bestimmt ausserdem, dass eine Jungfrau, die sich gleichviel ob mit oder ohne Zustimmung entführen lassen und mit dem Entführer eine Ehe eingegangen ist, ihres Erbtheils verlustig gehen solle.

Z.: Die Archidiakone v. Glogau und Lenczyc Mag. Veit und Joh., Mag. Jac. Scholast. zum heil. Kreuz, Mag. Martin.


Tzschoppe und Stenzel 409 aus einem Neisser Copialbuch des XVII. Jahrh. und Minsberg Gesch. von Neisse Anhang S. 8. Die Urk. erregt ein näheres Interesse, schon insofern dies das erste Mal ist, dass Bischof Thomas die durch das grosse Kirchenprivileg vom 23. Juni 1290 erlangten Hoheitsrechte in umfänglicher Weise zur Ausübung bringt.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 7, 1886; Regesten zur schlesischen Geschichte, Th. 3: Bis zum Jahre 1300. Herausgegeben von Colmar Grünhagen.